Aktuelles


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Wegen eines Defektes an der Röntgenanlage

ist derzeit kein Röntgen möglich.


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Trichinenuntersuchung
In den Urlaubszeiten finden keine
Trichinenuntersuchungen statt.
I.d.R. übernimmt Dr. Heller, Gerstetten die
Vertretung Tel: 07323-96140
Weitere Untersuchungsstellen können beim Veterinäramt erfragt werden

Notdienstzeiten nach Gebührenordnung (GOT)

Notdienstgebühr 50,-€ + MwSt:
a) Nachts: 18:00 Uhr bis 8:00 Uhr
b) Wochenende: Freitag 18:00 Uhr bis Montag 8:00 Uhr
c) Gesetzlicher Feiertag: 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr
Tierärztliche Leistungen müssen wie folgt abgerechnet werden:
1. mind. 2-facher Satz und bis zum 4-fachen Satz (§ 3 a Abs. 1 Satz 1 GOT) für erbrachte Leistungen
2. zzgl. Notdienstgebühr € 50,- (netto) (§ 3 a Abs. 1 Satz 2 GOT)
Ausnahme: Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer Praxis/Klinik/sonstigen tierärztlichen Einrichtung in den o.g. aufgeführten Notdienstzeiten erbracht werden (§ 2 Satz 5 GOT).


Fundtier

Wenn es ein Fundtier ist, gilt das Fundrecht. (Rechtsgrundlage: Fundrecht, geregelt im BGB)
Der Finder hat gegenüber der Fundbehörde Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für Pflege, Futter und Verwahrung des Tieres hatte, sofern er den Fund ordnungsgemäß angezeigt hat. Ordnungsgemäß bedeutet unverzüglich, bestenfalls bevor Unkosten entstanden sind. Außer es ist Gefahr in Verzug  und die Versorgung des Tieres deswegen nicht aufschiebbar.
Der Tierarzt hat hingegen keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gegenüber der Fundbehörde aus dem Fundrecht. Es gibt keinen Fonds, aus dem der Tierarzt die Kosten erstattet bekommt. Wenn ein Finder mit einem Fundtier in die Praxis kommt, ist der Finder der Auftraggeber der Behandlung und daher zur Zahlung des Honorars des Tierarztes verpflichtet. Der Finder ist für die ordnungsgemäße Fundanzeige verantwortlich. Diese ist  Voraussetzung für seinen Anspruch gegen die Fundbehörde. Die Geltendmachung der Tierarztrechnung durch den Tierarzt über die „Geschäftsführung ohne Auftrag“ ist mühsam und nicht zu empfehlen.
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